Dem Pflichtigen wurden seit der Steuerperiode 1999/2000 jährlich Bussen auferlegt, die er bezahlt hat. Mit dem Auftrag an die Treuhand AG hat er den Verlauf einer jährlichen Bussenauferlegung offensichtlich durchbrochen. 5. Laut § 155 StG sind bei der Bemessung von den in § 151 - 154 StG vorgesehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.