Für die Steuerperiode 1999/2000, für das Jahr 2001, 2002, 2004 und 2005 musste er amtlich veranlagt werden. Die Vertreterin des Pflichtigen macht geltend, dass der Rekurrent für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnte und dass es sich um einen Wiederholungsfall handle und die Busse demnach auf Fr. 200.-- festzusetzen sei. Die Tatsache, dass der Pflichtige für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnte, vermag jedoch die Kontinuität der Missachtung von Verfahrenspflichten kaum zu durchbrechen. Dem Pflichtigen wurden seit der Steuerperiode 1999/2000 jährlich Bussen auferlegt, die er bezahlt hat.