Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Vorliegend hat er trotz Chargé-Mahnung vom 14. Juni 2006 seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht innert der bis zum 30. Juni 2005 gesetzten Frist eingereicht. Damit erfüllt er den Tatbestand von § 154 StG. 4. Vorliegend hatte das Verhalten des Pflichtigen während mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine amtliche Veranlagung zur Folge. Für die Steuerperiode 1999/2000, für das Jahr 2001, 2002, 2004 und 2005 musste er amtlich veranlagt werden.