Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die dem Rekurrenten auferlegte Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- wegen Nichteinreichen der Steuererklärung Staatssteuer 2005 reduziert werden kann. 3. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG oder nach einer aufgrund des StG getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft. Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen.