Mit der Festsetzung der sechsten Busse auf Fr. 4'000.-- sei diese unter Anwendung der KM Nr. 363 innerhalb des möglichen Maximalbetrages von Fr. 10'000.-- geblieben. Schliesslich gehe der Hinweis der Vertreterin des Pflichtigen, er sei der Papierflut der Steuerverwaltung nicht gewachsen ins Leere, da er sich an einen Treuhänder gewandt habe. Vielmehr lasse der Pflichtige dadurch die Wirkung der Busse erkennen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die dem Rekurrenten auferlegte Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- wegen Nichteinreichen der Steuererklärung Staatssteuer 2005 reduziert werden kann.