Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, die Nichteinreichung der Steuererklärung sei eine Verletzung der Verfahrenspflicht. (…) Gegen den Rekurrenten seien bereits früher Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verfügt worden, was von der Vertreterin des Pflichtigen in seiner Eingabe vom 12. März 2007 nicht erwähnt worden sei. Alle Bussen seien zudem in Rechtskraft erwachsen. Mit der Festsetzung der sechsten Busse auf Fr. 4'000.-- sei diese unter Anwendung der KM Nr. 363 innerhalb des möglichen Maximalbetrages von Fr. 10'000.-- geblieben.