Bei Beachtung des effektiven Einkommens des Steuerpflichtigen sei klar, dass die Höhe der Busse nicht mit den Strafbemessungsgrundsätzen von § 155 StG in Einklang zu bringen seien. Ferner sei zu erwähnen, dass der Pflichtige mit 79 Jahren der Papierflut seitens der Steuerverwaltung nicht mehr gewachsen und sich der Tragweite seiner passiven Haltung offensichtlich nicht bewusst gewesen sei. 5. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, die Nichteinreichung der Steuererklärung sei eine Verletzung der Verfahrenspflicht.