Vorliegend habe der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. 23'992.--. Die Busse betrage normalerweise Fr. 100.--. Da der Pflichtige letztmals für das Steuerjahr 2003 ordentlich veranlagt, im Jahr 2004 wie auch im 2005 amtlich veranlagt worden sei, handle es sich um einen Wiederholungsfall. Daher betrage die Busse 200% der vorherigen Busse, also Fr. 200.--. Bei Beachtung des effektiven Einkommens des Steuerpflichtigen sei klar, dass die Höhe der Busse nicht mit den Strafbemessungsgrundsätzen von § 155 StG in Einklang zu bringen seien.