Höhe der Busse nach der Kurzmitteilung KM 363 richte. 4. Mit Schreiben vom 12. März 2007 erhob die Vertreterin des Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die Busse sei unter Einhaltung des Steuergesetzes § 154 und § 155 StG sowie unter Berücksichtigung der KM 363 festzusetzen und auf Fr. 200.-- herabzusetzen. Zur Begründung führte er aus, im September 2004 habe der Pflichtige die Steuererklärung 2003 eingereicht, worauf er ordentlich veranlagt worden sei. Für die Jahre 2004 und 2005 sei der Pflichtige amtlich veranlagt worden, wobei ihm gleichzeitig eine Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt worden sei. Vorliegend habe der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. 23'992.--.