Staatssteuer 2005 vom 19. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 154 StG könnten Steuerpflichtige oder Dritte, die ihren Pflichten im Veranlagungs-, Nach- und Strafsteueroder Rechtsmittelverfahren trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkämmen, mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- belegt werden. (…) Die Steuererklärung sei vorliegend bis zum 30. Juni 2006 nicht eingereicht worden, worauf ihm eine Ordnungsbusse mit Datum vom 17. November 2006 über Fr. 4'000.-- auferlegt worden sei, da der Pflichtige vorliegend zum sechsten Mal habe amtlich veranlagt werden müssen wobei sich die