Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 19. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 154 StG könnten Steuerpflichtige oder Dritte, die ihren Pflichten im Veranlagungs-, Nach- und Strafsteueroder Rechtsmittelverfahren trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkämmen, mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- belegt werden.