Zur Begründung führte er aus, der Steuerpflichtige habe es trotz Mahnungen versäumt der Steuerbehörde seine Steuererklärung für das Jahr 2005 rechtzeitig einzureichen. Die Höhe der Bussenverfügung über Fr. 4'000.-- stehe in keinem Verhältnis zum Versäumnis, das damit bestraft werden solle. Zudem erscheine diese auch angesichts der bescheidenen Einkommensverhältnisse des Pflichtigen, als unangemessen hoch. 3. Mit Einsprache-Entscheid Bussenverfügung