{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_052-2007_2007-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f44177c0-c0a2-4db9-8f36-e90e6692e4d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "a11557d6d861cef64497f4f1231445ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["052/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 052/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.06.2007 052/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.06.2007 052/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:33", "Checksum": "8c3aed294666ad9221bfc7f24c856c1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 052/2007\nRegeste:\nBei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse.\n\n\n4. Vorliegend hatte das Verhalten des Pflichtigen während mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eine amtliche Veranlagung zur Folge. Für die Steuerperiode 1999/2000, für das Jahr 2001, 2002, 2004 und 2005 musste er amtlich veranlagt werden. Die Vertreterin des Pflichtigen macht geltend, dass der Rekurrent für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnte und dass es sich um einen Wiederholungsfall handle und die Busse demnach auf Fr. 200.-- festzusetzen sei. Die Tatsache, dass der Pflichtige für das Jahr 2003 ordentlich veranlagt werden konnte, vermag jedoch die Kontinuität der Missachtung von Verfahrenspflichten kaum zu durchbrechen. Dem Pflichtigen wurden seit der Steuerperiode 1999/2000 jährlich Bussen auferlegt, die er bezahlt hat. Mit dem Auftrag an die Treuhand AG hat er den Verlauf einer jährlichen Bussenauferlegung offensichtlich durchbrochen.\n5. Laut § 155 StG sind bei der Bemessung von den in § 151 - 154 StG vorgesehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind jedoch im Gegensatz zu den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erscheinungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 25.8.1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a). Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleich bleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von Fr. 4'000.-- unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erfolgt ist.\na) Um eine einheitliche Bussenbemessung im Kanton zu gewährleisten, hat die Steuerverwaltung mit Kurzmitteilung Nr. 363 festgehalten, dass bei Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG die Busse normalerweise folgende Höhe betrage:\nDurch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit grundsätzlich auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen Rücksicht genommen.\nb) Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Martin Zweifel/Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Zürich 2002, Art. 55 N. 22). Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 1998, Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die direkte Bundessteuer, Nr. 825). Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungsbzw. Strafminderungsgründe.\nc) Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung sechs Mal in Folge, mit Ausnahme des Jahres 2003 eine amtliche Veranlagung vornehmen müssen. Die erste Busse betrug Fr. 100.--. Die nachfolgenden Bussen lagen bei Fr. 300.--, Fr. 500.--, Fr. 1'500.-- und die im Jahre 2004 bei Fr. 2'000.--. Die Busse für das hier in Frage stehende Jahr 2005 fiel dann mit Fr. 4'000.-- doppelt so hoch aus.\nEs stellt sich hier die Frage, ob der persönlichen Situation des Pflichtigen bei der Festlegung der Höhe der Busse genügend Rechnung getragen wurde. Einerseits kann dem Pflichtigen vorliegend strafmildernd angerechnet werden, dass er im Alter von 79 Jahren den Anforderungen eines amtlichen Verfahrens, nicht mehr vollumfänglich gewachsen und dabei sogar überfordert ist. Andererseits hätte er aufgrund der Bussen über mehrere Jahre jedoch erkennen können, dass er sich Hilfe von Aussen holen oder sich an eine entsprechende Fachperson wenden muss, um seine Angelegenheiten in Steuersachen fristgerecht zu erledigen. Das setzt allerdings voraus, dass sich der Pflichtige trotzdem an die Einreichungsfristen hält oder falls dies nicht möglich sein sollte, sogar eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung beantragt. Vorliegend ist jedoch aufgrund der bisherigen Entwicklung und unter der Berücksichtigung seines Alters davon auszugehen, dass er sich der Konsequenzen seines passiven Verhaltens nicht vollkommen bewusst war. Strafmildernd kann auch das verhältnismässig geringe Einkommen des Pflichtigen in Höhe von Fr. 24'000.-- in die Beurteilung der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt werden. Zu beachten ist zudem, dass die jüngste Busse höher sein muss als diese davor. Demzufolge ist die Busse ermessensweise auf 3'000.-- zu reduzieren. Der Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen.\n6. (…)\nEntscheid Nr. 052/2007 vom 29.06.2007"}