{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_052-2007_2007-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f44177c0-c0a2-4db9-8f36-e90e6692e4d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "a11557d6d861cef64497f4f1231445ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["052/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.06.2007 052/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.06.2007 052/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.06.2007 052/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. 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Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Juni 2007 (052/2007)\nBei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsbusse ist neben der finanziellen persönlichen Situation der Steuerpflichtigen auch ihrer besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Nach- und Strafsteuerverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungsbzw. Strafminderungsgründe.\n07-052 Ordnungsbusse\nSachverhalt:\n1. (…) Mit Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006, wegen Nichteinreichen der Steuererklärung innert der gesetzten Frist bis zum 30. Juni 2006, wurde dem Pflichtigen eine Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt.\n2. Mit Schreiben vom 27. November 2006 erhob die Vertreterin des Pflichtigen Einsprache gegen die Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 17. November 2006 mit dem Begehren, die Bussenverfügung über Fr. 4'000.-- sei rückgängig zu machen. Zur Begründung führte er aus, der Steuerpflichtige habe es trotz Mahnungen versäumt der Steuerbehörde seine Steuererklärung für das Jahr 2005 rechtzeitig einzureichen. Die Höhe der Bussenverfügung über Fr. 4'000.-- stehe in keinem Verhältnis zum Versäumnis, das damit bestraft werden solle. Zudem erscheine diese auch angesichts der bescheidenen Einkommensverhältnisse des Pflichtigen, als unangemessen hoch.\n3. Mit Einsprache-Entscheid Bussenverfügung Staatssteuer 2005 vom 19. Februar 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss § 154 StG könnten Steuerpflichtige oder Dritte, die ihren Pflichten im Veranlagungs-, Nach- und Strafsteueroder Rechtsmittelverfahren trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkämmen, mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- belegt werden. (…) Die Steuererklärung sei vorliegend bis zum 30. Juni 2006 nicht eingereicht worden, worauf ihm eine Ordnungsbusse mit Datum vom 17. November 2006 über Fr. 4'000.-- auferlegt worden sei, da der Pflichtige vorliegend zum sechsten Mal habe amtlich veranlagt werden müssen wobei sich die Höhe der Busse nach der Kurzmitteilung KM 363 richte.\n4. Mit Schreiben vom 12. März 2007 erhob die Vertreterin des Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die Busse sei unter Einhaltung des Steuergesetzes § 154 und § 155 StG sowie unter Berücksichtigung der KM 363 festzusetzen und auf Fr. 200.-- herabzusetzen. Zur Begründung führte er aus, im September 2004 habe der Pflichtige die Steuererklärung 2003 eingereicht, worauf er ordentlich veranlagt worden sei. Für die Jahre 2004 und 2005 sei der Pflichtige amtlich veranlagt worden, wobei ihm gleichzeitig eine Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt worden sei. Vorliegend habe der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. 23'992.--. Die Busse betrage normalerweise Fr. 100.--. Da der Pflichtige letztmals für das Steuerjahr 2003 ordentlich veranlagt, im Jahr 2004 wie auch im 2005 amtlich veranlagt worden sei, handle es sich um einen Wiederholungsfall. Daher betrage die Busse 200% der vorherigen Busse, also Fr. 200.--. Bei Beachtung des effektiven Einkommens des Steuerpflichtigen sei klar, dass die Höhe der Busse nicht mit den Strafbemessungsgrundsätzen von § 155 StG in Einklang zu bringen seien. Ferner sei zu erwähnen, dass der Pflichtige mit 79 Jahren der Papierflut seitens der Steuerverwaltung nicht mehr gewachsen und sich der Tragweite seiner passiven Haltung offensichtlich nicht bewusst gewesen sei.\n5. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, die Nichteinreichung der Steuererklärung sei eine Verletzung der Verfahrenspflicht. (…) Gegen den Rekurrenten seien bereits früher Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verfügt worden, was von der Vertreterin des Pflichtigen in seiner Eingabe vom 12. März 2007 nicht erwähnt worden sei. Alle Bussen seien zudem in Rechtskraft erwachsen. Mit der Festsetzung der sechsten Busse auf Fr. 4'000.-- sei diese unter Anwendung der KM Nr. 363 innerhalb des möglichen Maximalbetrages von Fr. 10'000.-- geblieben. Schliesslich gehe der Hinweis der Vertreterin des Pflichtigen, er sei der Papierflut der Steuerverwaltung nicht gewachsen ins Leere, da er sich an einen Treuhänder gewandt habe. Vielmehr lasse der Pflichtige dadurch die Wirkung der Busse erkennen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die dem Rekurrenten auferlegte Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- wegen Nichteinreichen der Steuererklärung Staatssteuer 2005 reduziert werden kann.\n3. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG oder nach einer aufgrund des StG getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft.\nDer Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Vorliegend hat er trotz Chargé-Mahnung vom 14. Juni 2006 seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht innert der bis zum 30. Juni 2005 gesetzten Frist eingereicht. Damit erfüllt er den Tatbestand von § 154 StG."}