Insbesondere geniesst die Steuerforderung kein Vorzugsrecht (Konkursprivileg) gegenüber anderen Gläubigeransprüchen. Sie ist als sog. Kurrentforderung (in 3. Klasse) anzuweisen, vorbehältlich der Befriedigung aus einem eventuellen Steuerpfand (SchKG 219). Auch im Konkursverfahren ist der Fiskus den übrigen Konkursgläubigern gleichgestellt. Die Steuerforderung wird nur insofern berücksichtigt, als sie nach Massgabe der konkursrechtlichen Vorschriften (SchKG 232 Ziff. 2) im Konkurs angemeldet wurde (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 498).