In zeitlicher Beziehung gehört zu den Erfordernissen der Konkursforderung, dass diese vor der Konkurseröffnung entstanden ist, was dann zutrifft, wenn zur Zeit der letztern Rechtsgrund und Entstehungsgrund der Forderung bereits vorhanden waren. Eine Fälligkeit der Forderung wird konkursrechtlich nicht verlangt, da gemäss SchKG 208 die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandversichert sind, bewirkt.