d somit der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und es ist demzufolge im Falle des Konkurses auf diesen Zeitpunkt hin eine Zwischentaxation vorzunehmen. e) Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung endet oder beginnt die Steuerpflicht einer in Konkurs gefallenen Person nicht mit Datum der Konkursanmeldung, weshalb Art. 8 Abs. 1 DBG, welcher Beginn und Ende der Steuerpflicht regelt, nicht zur Anwendung kommt. Das DBG regelt zudem im Gegensatz zum kantonalen Recht die Zwischenveranlagung ausdrücklich in den Art. 45 und 46 DBG. 4. Schliesslich sind auch die bundesrechtlichen Regelungen über Schuldbetreibung und Konkurs zu beachten.