Die in Art. 161 Abs. 3 vorgenommene Einschränkung gilt grundsätzlich nicht für Abs. 4 lit. d, weshalb gemäss Art. 161 Abs. 4 lit. d im Falle eines Konkurses sämtliche Steuern und nicht nur die in Abs. 3 aufgezählten fällig werden. Eine hievon abweichende Absicht ist, wie schon dargelegt, den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund hat die Auslegung von Art. 45 i.V.m. Art. 161 Abs. 4 lit. d somit der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und es ist demzufolge im Falle des Konkurses auf diesen Zeitpunkt hin eine Zwischentaxation vorzunehmen.