In den Gesetzesmaterialien befinden sich keine erhellenden Ausführungen. Die Argumentation der Steuerverwaltung im Schreiben an den Pflichtigen vom 21. Januar 2008, wonach die Anwendung der kantonalen Bestimmung in § 135 Abs. 5 lit. d StG, welche im Wortlaut mit der bundesrechtlichen Regelung in Art. 161 Abs. 4 lit. d fast wörtlich übereinstimmt, nur in Fällen von Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, Grundstückgewinnsteuern und Handänderungssteuer sowie Nachsteuern, Bussen und Gebühren geboten sei, fällt aufgrund der klaren Formulierung beider Normen nicht auf fruchtbaren Boden. Die in Art. 161 Abs. 3 vorgenommene Einschränkung gilt grundsätzlich nicht für Abs. 4 lit.