45 DBG N 9ff.). d) Art. 45 DBG, welcher den Konkursfall nun nicht namentlich als Zwischentaxationsgrund erwähnt, steht Art. 161 Abs. 4 lit. d gegenüber, wonach in jedem Fall die Steuer bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen fällig wird. Es ist bei genauerer Betrachtung nicht von der Hand zu weisen, dass sich hier ein Widerspruch auftut, der sich bei einer streng am Wortlaut orientierenden Auslegung von Art. 45 DBG eher hinderlich denn förderlich auf die Durchsetzung von Art. 161 Abs. 4 lit. d auswirkt. In den Gesetzesmaterialien befinden sich keine erhellenden Ausführungen.