45 DBG lässt sich deshalb kein überzeugendes Argument für die Annahme einer abschliessenden Ordnung der Zwischenveranlagungsgründe gewinnen. Damit stellt sich die Anschlussfrage, ob die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe, die offensichtlich auslegungsbedürftig sind, eher weit oder eher eng ausgelegt werden sollen. Die Frage ist umstritten. Reich betrachtet die Zwischenveranlagung als eine veranlagungsmässig aufwendige Korrekturlösung, die sich aus Gründen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufdrängen kann. (vgl. Daniel Schär in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 45 DBG N 9ff.). d) Art.