45 DBG enthält. Solche Ausführungen waren auch nicht erforderlich, beantragte der Bundesrat den Wechsel zum Postnumerandosystem und musste daher die Zwischenveranlagung in seinem DBG-Entwurf gar nicht regeln. In der Gesetzgebungsphase hatten also weder der Bundesrat noch der Nationalrat Anlass, sich mit dem Zwischenveranlagungsproblem materiell auseinanderzusetzen (und der Ständerat tat es, soweit ersichtlich nur oberflächlich). Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 45 DBG lässt sich deshalb kein überzeugendes Argument für die Annahme einer abschliessenden Ordnung der Zwischenveranlagungsgründe gewinnen.