Zugunsten einer abschliessenden Regelung lässt sich ins Feld führen, dass die früheren, strukturverwandten Bestimmungen der Art. 96 und 42 BdBSt in der Praxis als abschliessend betrachtet wurden. Allgemein sieht die Lehre den Katalog der Zwischenveranlagungsgründe als abschliessend an, wenngleich die Frage nicht immer ausführlich behandelt wird. Die Entstehungsgeschichte der zeitlichen Bemessung der direkten Bundessteuer hängt eng mit derjenigen des StHG zusammen. Im Wesentlichen ist festzustellen, dass die Botschaft Steuerharmonisierung keine Ausführungen zu Art. 45 DBG enthält.