45 DBG die Zwischenveranlagungsgründe abschliessend regelt, oder ob auch in nicht normierten Konstellationen eine Zwischenveranlagung Platz zu greifen hat. Der Wortsinn ist nicht eindeutig, denn es fehlt ein Wörtchen wie "nur", das eine abschliessende Aufzählung nahe legen würde, oder ein anderer sprachlicher Hinweis, der deutlich auf eine beispielhafte Aufzählung schliessen liesse. Als in gleichem Masse konkretisierungsbedürftig erweist sich der Wortsinn von Art. 17 StHG. Zugunsten einer abschliessenden Regelung lässt sich ins Feld führen, dass die früheren, strukturverwandten Bestimmungen der Art. 96 und 42 BdBSt in der Praxis als abschliessend betrachtet wurden.