Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 131 II 697, E 4.1). Da nun weder im Steuerharmonisierungsgesetz noch im Bundesgesetz über die direkten Steuern in den Normen, welche die Zwischenveranlagung regeln, der Konkurs ausdrücklich als Zwischentaxationsgrund genannt wird, stellt sich die Frage, ob Art. 45 DBG die Zwischenveranlagungsgründe abschliessend regelt, oder ob auch in nicht normierten Konstellationen eine Zwischenveranlagung Platz zu greifen hat.