45 DBG N 2). Wie in der kantonalen Regelung in § 11 StG, in welcher Zwischenveranlagungsgründe aufgezählt sind, ohne diese namentlich als solche zu bezeichnen, fehlt sowohl im Steuerharmonisierungsgesetz, wie auch im Recht der direkten Bundessteuern die ausdrückliche Nennung des Konkurses. Es ist daher im Folgenden zu klären, in welchem Rahmen Art. 45 DBG auszulegen ist. c) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente.