45 DBG, weiterhin. b) Die Zwischenveranlagung ist eine innerhalb der Steuerperiode stattfindende, unverzügliche Anpassung der Veranlagung an wesentliche Veränderungen der Einschätzungsgrundlagen, um ein Auseinanderklaffen von Steuerbelastung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu verhindern. Diesem Zweck entsprechend soll sie nicht einseitig, sondern zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirken (vgl. Daniel Schär in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 45 DBG N 2).