d DBG die Steuer in jedem Fall bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen fällig. Im Gegensatz zum kantonalen Recht, wo der Begriff der Zwischenveranlagung seit dem Wechsel bei der Steuerveranlagung von der zweijährigen Vergangenheitszur einjährigen Gegenwartsbemessung (Änderung vom 11. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001) nicht mehr anzutreffen ist, figuriert er sowohl im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in der Marginalie von Art. 17 StHG, wie auch in Art. 45 DBG, weiterhin. b)