Einerseits lässt die Regelung in Art. 45 DBG den Konkurs unerwähnt, weshalb sich die Vorinstanz auch auf den Standpunkt stellt, es gebe im Fall eines Konkurses keine unterjährige Steuerpflicht resp. Zwischenveranlagung. Andererseits wird gemäss Art. 161 Abs. 4 lit. d DBG die Steuer in jedem Fall bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen fällig.