3. Des Weiteren drängt sich die Beantwortung der Frage auf, ob eine sog. Zwischenveranlagung im Falle des Konkurses mangels konkreter gesetzlicher Grundlage überhaupt möglich ist. a) Gemäss Art. 45 DBG wird eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei: (a) Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten; (b) dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels; (c) Vermögensanfall von Todes wegen. Einerseits lässt die Regelung in Art.