Der volle Umfang des geschuldeten Steuerbetrages des laufenden Jahres ist regelmässig am Ende des Jahres also per 31. Dezember definitiv ermittelbar. Erst zu diesem Zeitpunkt im Jahr sind alle erforderlichen Angaben und Verhältnisse des Steuerpflichtigen bekannt, wobei der Anspruch des Fiskus als solcher mit Datum des 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gegeben und fällig ist. Der Anspruch des Fiskus entsteht somit keinesfalls am Ende des Jahres, sondern mit dem im Gesetz festgelegten Datum. 3. Des Weiteren drängt sich die Beantwortung der Frage auf, ob eine sog. Zwischenveranlagung im Falle des Konkurses mangels konkreter gesetzlicher Grundlage überhaupt möglich ist.