Ob in diesem Zeitpunkt die Veranlagung einer bestimmten Steuerforderung vollendet oder auch nur begonnen ist, ändert am Eintritt der Fälligkeit nichts, und ebenso wenig die Einschlagung des Steuerjustizweges. Dies kann zur Folge haben, dass Bestand und Umfang der Steuerforderung im Fälligkeitstermin noch nicht feststehen und daher auch eine Einzahlung des wirklich geschuldeten Steuerbetrages nicht möglich ist (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 315). Gemäss Art. 161 Abs. 1 DBG wird die Steuer in der Regel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin).