Ergänzend hielt sie fest, der Steueranspruch des Kantons realisiere sich erst am Ende des jeweiligen Jahres. Es sei deshalb verfrüht, bereits einen laufenden Steueranspruch anteilsmässig im Konkurs einzugeben, weil der Anspruch darauf noch gar nicht bestehe oder gar nie bestehen werde. Nur bei einem Todesfall oder einem Wegzug ins Ausland ergebe sich ein solcher anteilmässiger Anspruch des laufenden Steuerjahres bis zum Todestag bzw. bis zum Wegzug.