Es gehe hier nicht, wie von der Steuerverwaltung behauptet, um den Zeitpunkt der Steuerpflicht, sondern schlicht darum, ob das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch für die öffentliche Hand als Gläubiger dritter Klasse gelte oder nicht. In Art. 161 Abs. 4 lit. d DBG stehe ganz klar, dass bei einem Konkurs in jedem Fall die Steuer fällig werde. 5. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde, wobei sie grundsätzlich auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2008 verwies. Ergänzend hielt sie fest, der Steueranspruch des Kantons realisiere sich erst am Ende des jeweiligen Jahres.