Danach werde eine Besteuerung pro rata temporis nur vorgenommen, wenn eine Person während der Steuerperiode sterbe, ihren Wohnsitz ins Ausland verlege oder aus dem Ausland in den Kanton Basel-Landschaft zuziehe. Der Konkurs löse somit keine unterjährige Steuerpflicht aus, weshalb an der ganzjährigen Veranlagung festzuhalten sei. 4. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 erhob der Pflichtige gegen den Einsprache-Entscheid Beschwerde mit den Begehren, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Steuerperiode nach dem Konkurs, d.h. vom 17. Juni bis 31. Dezember 2006 für die Staatssteuern ohne Verzugszinsen, neu zu veranlagen.