Dies sei bei ordentlichen Steuern des Jahres der Konkurseröffnung nicht der Fall. Daraus folge, dass das steuerbare Einkommen im Konkursjahr auf der Grundlage eines ganzen Bemessungsjahres zu ermitteln sei. Für eine durch den Konkurs ausgelöste "Zwischenveranlagung" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Gründe für eine unterjährige Steuerpflicht im System der Postnumerandobesteuerung seien in Art. 8 Abs. 2 DBG abschliessend aufgezählt. Danach werde eine Besteuerung pro rata temporis nur vorgenommen, wenn eine Person während der Steuerperiode sterbe, ihren Wohnsitz ins Ausland verlege oder aus dem Ausland in den Kanton Basel-Landschaft zuziehe.