DBG würden die Steuern vom Einkommen und Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Nach den Grundsätzen der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung entstehe, mit Stichtag 31. Dezember, im Normalfall eine ganzjährige Steuerpflicht. Die ganze laufende Steuerperiode werde von dem Kanton veranlagt und erhoben, in welchem die Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode den gesetzlichen Wohnsitz hätten. Die Steuerpflicht stehe also erst am Ende der fraglichen Periode fest. Im Konkursfall könnten somit nur Steuerforderungen geltend gemacht werden, für welche die Steuerpflicht feststehe. Dies sei bei ordentlichen Steuern des Jahres der Konkurseröffnung nicht der Fall.