2. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 30. August 2007 Einsprache und machte geltend, er sei trotz der Konkurseröffnung im Juni 2006 für die ganze Steuerperiode 2006 veranlagt worden, was nicht korrekt sei. Die Steuerrechnung sei zu korrigieren und die Steuer für die Zeit ab dem Konkurs neu zu veranlagen. 3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2008 mit der Begründung ab, gemäss Art. 209 Abs. 1 DBG würden die Steuern vom Einkommen und Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.