Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass sich aus der Verfassungsbestimmung über den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein Grund für eine unterjährige Steuerperiode ableiten lasse. Die Steuerveranlagung habe zunächst rein dokumentarische Auswirkungen. Nach endgültiger Feststellung durch die Steuerjustiz oder unbenutztem Ablauf von Rechtsmittelfristen könne die Steuerveranlagung vollstreckt werden. Damit die Steuern fällig und mittels Verfügung geltend gemacht werden können, müsse die Bemessungsperiode, welche Grundlage für die Steuerrechnung bilde, abgeschlossen sein. Die Konkurseröffnung habe keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.