{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_049-2008_2008-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=831ec9b2-de80-4e89-8be0-bfbed982815f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ddc6a5630a9a6e7b737490e32c3d708b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["049/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:47", "Checksum": "66cf748826d81c598da689835a15d95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 049/2008\nRegeste:\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\n\n\nd) Art. 45 DBG, welcher den Konkursfall nun nicht namentlich als Zwischentaxationsgrund erwähnt, steht Art. 161 Abs. 4 lit. d gegenüber, wonach in jedem Fall die Steuer bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen fällig wird. Es ist bei genauerer Betrachtung nicht von der Hand zu weisen, dass sich hier ein Widerspruch auftut, der sich bei einer streng am Wortlaut orientierenden Auslegung von Art. 45 DBG eher hinderlich denn förderlich auf die Durchsetzung von Art. 161 Abs. 4 lit. d auswirkt. In den Gesetzesmaterialien befinden sich keine erhellenden Ausführungen. Die Argumentation der Steuerverwaltung im Schreiben an den Pflichtigen vom 21. Januar 2008, wonach die Anwendung der kantonalen Bestimmung in § 135 Abs. 5 lit. d StG, welche im Wortlaut mit der bundesrechtlichen Regelung in Art. 161 Abs. 4 lit. d fast wörtlich übereinstimmt, nur in Fällen von Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, Grundstückgewinnsteuern und Handänderungssteuer sowie Nachsteuern, Bussen und Gebühren geboten sei, fällt aufgrund der klaren Formulierung beider Normen nicht auf fruchtbaren Boden. Die in Art. 161 Abs. 3 vorgenommene Einschränkung gilt grundsätzlich nicht für Abs. 4 lit. d, weshalb gemäss Art. 161 Abs. 4 lit. d im Falle eines Konkurses sämtliche Steuern und nicht nur die in Abs. 3 aufgezählten fällig werden. Eine hievon abweichende Absicht ist, wie schon dargelegt, den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund hat die Auslegung von Art. 45 i.V.m. Art. 161 Abs. 4 lit. d somit der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und es ist demzufolge im Falle des Konkurses auf diesen Zeitpunkt hin eine Zwischentaxation vorzunehmen.\ne) Entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung endet oder beginnt die Steuerpflicht einer in Konkurs gefallenen Person nicht mit Datum der Konkursanmeldung, weshalb Art. 8 Abs. 1 DBG, welcher Beginn und Ende der Steuerpflicht regelt, nicht zur Anwendung kommt. Das DBG regelt zudem im Gegensatz zum kantonalen Recht die Zwischenveranlagung ausdrücklich in den Art. 45 und 46 DBG.\n4. Schliesslich sind auch die bundesrechtlichen Regelungen über Schuldbetreibung und Konkurs zu beachten. Im Konkursverfahren wird das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden, liquidiert und der Erlös an die Gläubiger verteilt, wobei dem Schuldner bzw. vorliegend dem Pflichtigen dadurch die Möglichkeit verschafft werden soll, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\na) Gemäss Art. 208 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11.04.1889 bewirkt die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.\nDie Konkurseröffnung bewirkt ohne weiteres von Gesetzes wegen die Fälligkeit aller gegenüber der Konkursmasse zu Recht bestehenden Forderungen mit Ausnahme der grundpfändlich gedeckten, ohne dass es hiefür noch einer speziellen Vorkehr des Gläubigers wie beispielsweise einer Kündigung bedürfte. Die Fälligkeit tritt für jene Forderungen ein, die im Konkurs auch als Konkursforderungen geltend gemacht werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob eine Forderung ziffernmässig feststeht. Grundvoraussetzung ist lediglich ein Anspruch, der gegen den Gemeinschuldner rechtlich geltend gemacht werden kann. Erst in Zukunft, nach der Konkurseröffnung entstehende Forderungen scheiden aus. Damit stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung (vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG-Renate Schwob, Art. 208 N 3ff.).\nb) Die Geltendmachung der Steuerforderung im Konkurs gestaltet sich verschieden, je nachdem ob diese als gewöhnliche Konkursforderung oder als Masseschuld zu behandeln ist. Der Unterschied liegt darin, dass die Masseschuld aus dem Konkurssubstrat (Aktivmasse) vorweg befriedigt wird (SchKG 262), während gewöhnliche Konkursforderungen lediglich Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Nettoergebnis der Konkursliquidation (Konkursdividende) verleihen. Die Konkursforderung setzt in sachlicher Beziehung einen persönlichen Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner voraus. Dies trifft bei der Steuerforderung stets zu, unbekümmert darum, ob der Schuldner als Steuerpflichtiger, als solidarisch Mitverpflichteter oder als Steuerbürge in Anspruch genommen wird. In zeitlicher Beziehung gehört zu den Erfordernissen der Konkursforderung, dass diese vor der Konkurseröffnung entstanden ist, was dann zutrifft, wenn zur Zeit der letztern Rechtsgrund und Entstehungsgrund der Forderung bereits vorhanden waren. Eine Fälligkeit der Forderung wird konkursrechtlich nicht verlangt, da gemäss SchKG 208 die Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandversichert sind, bewirkt. Da nun aber die im Steuergesetz geordnete Fälligkeit des Steueranspruchs zu dessen innerer Struktur gehört, kann sie nicht aus rein vollstreckungsrechtlichen Gründen abgeändert werden. Eine Geltendmachung nicht fälliger Steueransprüche im Konkurs ist deshalb ausgeschlossen, sofern nicht der Steuergesetzgeber selbst die Konkurseröffnung als Fälligkeitsgrund bezeichnet (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 496)."}