{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_049-2008_2008-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=831ec9b2-de80-4e89-8be0-bfbed982815f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ddc6a5630a9a6e7b737490e32c3d708b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["049/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:47", "Checksum": "66cf748826d81c598da689835a15d95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 049/2008\nRegeste:\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\n\n\nIm Gegensatz zum kantonalen Recht, wo der Begriff der Zwischenveranlagung seit dem Wechsel bei der Steuerveranlagung von der zweijährigen Vergangenheitszur einjährigen Gegenwartsbemessung (Änderung vom 11. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001) nicht mehr anzutreffen ist, figuriert er sowohl im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in der Marginalie von Art. 17 StHG, wie auch in Art. 45 DBG, weiterhin.\nb) Die Zwischenveranlagung ist eine innerhalb der Steuerperiode stattfindende, unverzügliche Anpassung der Veranlagung an wesentliche Veränderungen der Einschätzungsgrundlagen, um ein Auseinanderklaffen von Steuerbelastung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu verhindern. Diesem Zweck entsprechend soll sie nicht einseitig, sondern zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirken (vgl. Daniel Schär in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 45 DBG N 2).\nWie in der kantonalen Regelung in § 11 StG, in welcher Zwischenveranlagungsgründe aufgezählt sind, ohne diese namentlich als solche zu bezeichnen, fehlt sowohl im Steuerharmonisierungsgesetz, wie auch im Recht der direkten Bundessteuern die ausdrückliche Nennung des Konkurses. Es ist daher im Folgenden zu klären, in welchem Rahmen Art. 45 DBG auszulegen ist.\nc) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 131 II 697, E 4.1).\nDa nun weder im Steuerharmonisierungsgesetz noch im Bundesgesetz über die direkten Steuern in den Normen, welche die Zwischenveranlagung regeln, der Konkurs ausdrücklich als Zwischentaxationsgrund genannt wird, stellt sich die Frage, ob Art. 45 DBG die Zwischenveranlagungsgründe abschliessend regelt, oder ob auch in nicht normierten Konstellationen eine Zwischenveranlagung Platz zu greifen hat. Der Wortsinn ist nicht eindeutig, denn es fehlt ein Wörtchen wie \"nur\", das eine abschliessende Aufzählung nahe legen würde, oder ein anderer sprachlicher Hinweis, der deutlich auf eine beispielhafte Aufzählung schliessen liesse. Als in gleichem Masse konkretisierungsbedürftig erweist sich der Wortsinn von Art. 17 StHG.\nZugunsten einer abschliessenden Regelung lässt sich ins Feld führen, dass die früheren, strukturverwandten Bestimmungen der Art. 96 und 42 BdBSt in der Praxis als abschliessend betrachtet wurden. Allgemein sieht die Lehre den Katalog der Zwischenveranlagungsgründe als abschliessend an, wenngleich die Frage nicht immer ausführlich behandelt wird.\nDie Entstehungsgeschichte der zeitlichen Bemessung der direkten Bundessteuer hängt eng mit derjenigen des StHG zusammen. Im Wesentlichen ist festzustellen, dass die Botschaft Steuerharmonisierung keine Ausführungen zu Art. 45 DBG enthält. Solche Ausführungen waren auch nicht erforderlich, beantragte der Bundesrat den Wechsel zum Postnumerandosystem und musste daher die Zwischenveranlagung in seinem DBG-Entwurf gar nicht regeln. In der Gesetzgebungsphase hatten also weder der Bundesrat noch der Nationalrat Anlass, sich mit dem Zwischenveranlagungsproblem materiell auseinanderzusetzen (und der Ständerat tat es, soweit ersichtlich nur oberflächlich). Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 45 DBG lässt sich deshalb kein überzeugendes Argument für die Annahme einer abschliessenden Ordnung der Zwischenveranlagungsgründe gewinnen. Damit stellt sich die Anschlussfrage, ob die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe, die offensichtlich auslegungsbedürftig sind, eher weit oder eher eng ausgelegt werden sollen. Die Frage ist umstritten. Reich betrachtet die Zwischenveranlagung als eine veranlagungsmässig aufwendige Korrekturlösung, die sich aus Gründen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufdrängen kann. (vgl. Daniel Schär in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 45 DBG N 9ff.)."}