{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_049-2008_2008-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=831ec9b2-de80-4e89-8be0-bfbed982815f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ddc6a5630a9a6e7b737490e32c3d708b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["049/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:47", "Checksum": "66cf748826d81c598da689835a15d95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 049/2008\nRegeste:\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\n\n\nGemäss Nachfrage beim Konkursamt Binningen am 29. Januar 2008, hätte die Steuerverwaltung Basel-Landschaft ihre Forderungen im Laufe des Konkursverfahrens geltend machen müssen. Gemäss Fachstelle für Schuldenfragen des Kantons Basel-Landschaft in Muttenz und der Schuldenberatungsstelle (Plusminus) des Kantons Basel-Stadt werde bei Privatkonkurs immer pro rata temporis, d.h. für die Periode nach dem Privatkonkurs, Rechnung gestellt. Es gehe hier nicht, wie von der Steuerverwaltung behauptet, um den Zeitpunkt der Steuerpflicht, sondern schlicht darum, ob das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch für die öffentliche Hand als Gläubiger dritter Klasse gelte oder nicht. In Art. 161 Abs. 4 lit. d DBG stehe ganz klar, dass bei einem Konkurs in jedem Fall die Steuer fällig werde.\n5. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde, wobei sie grundsätzlich auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2008 verwies. Ergänzend hielt sie fest, der Steueranspruch des Kantons realisiere sich erst am Ende des jeweiligen Jahres. Es sei deshalb verfrüht, bereits einen laufenden Steueranspruch anteilsmässig im Konkurs einzugeben, weil der Anspruch darauf noch gar nicht bestehe oder gar nie bestehen werde. Nur bei einem Todesfall oder einem Wegzug ins Ausland ergebe sich ein solcher anteilmässiger Anspruch des laufenden Steuerjahres bis zum Todestag bzw. bis zum Wegzug.\nHätte der Kanton Basel-Landschaft einen anteilmässigen Steueranspruch im Konkursverfahren geltend gemacht und hätte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz z.B. im Oktober desselben Jahres in den Kanton Aargau verlegt, so hätte der Kanton Aargau und die dort gelegene Wohnsitzgemeinde das gesamte Steuerjahr 2006 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 besteuern dürfen.\n6. (…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Zunächst ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt der Kanton, gestützt auf die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994, den Anspruch auf die Steuerforderung gegenüber dem Pflichtigen geltend machen kann, bzw. wann die Steuerforderung fällig ist.\na) Fälligkeit der Steuerforderung ist der Zeitpunkt, in dem der Steuergläubiger die Erfüllung einer entstandenen Steuerforderung verlangen kann und der Steuerschuldner leisten muss. Dieser Zeitpunkt wird im Gesetz regelmässig genau bestimmt. Er richtet sich nach dem das Steuerobjekt bildenden Sachverhalt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Begründung einer Steuerforderung feststeht. Bei periodischen Steuern ist ungewiss, wann im Einzelfalle die Veranlagungsverfügung erlassen und rechtsbeständig wird. Der Gesetzgeber verfügt, dass für eine bestimmte Steuerperiode sämtliche Steuerforderungen der nämlichen Art in einem durch das Gesetz selbst oder durch die von ihm beauftragte Verwaltungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt fällig werden. Ob in diesem Zeitpunkt die Veranlagung einer bestimmten Steuerforderung vollendet oder auch nur begonnen ist, ändert am Eintritt der Fälligkeit nichts, und ebenso wenig die Einschlagung des Steuerjustizweges. Dies kann zur Folge haben, dass Bestand und Umfang der Steuerforderung im Fälligkeitstermin noch nicht feststehen und daher auch eine Einzahlung des wirklich geschuldeten Steuerbetrages nicht möglich ist (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 315).\nGemäss Art. 161 Abs. 1 DBG wird die Steuer in der Regel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom 10. Dezember 1992 gilt als allgemeiner Fälligkeitstermin der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen.\nb) Der volle Umfang des geschuldeten Steuerbetrages des laufenden Jahres ist regelmässig am Ende des Jahres also per 31. Dezember definitiv ermittelbar. Erst zu diesem Zeitpunkt im Jahr sind alle erforderlichen Angaben und Verhältnisse des Steuerpflichtigen bekannt, wobei der Anspruch des Fiskus als solcher mit Datum des 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres gegeben und fällig ist. Der Anspruch des Fiskus entsteht somit keinesfalls am Ende des Jahres, sondern mit dem im Gesetz festgelegten Datum.\n3. Des Weiteren drängt sich die Beantwortung der Frage auf, ob eine sog. Zwischenveranlagung im Falle des Konkurses mangels konkreter gesetzlicher Grundlage überhaupt möglich ist.\na) Gemäss Art. 45 DBG wird eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei: (a) Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten; (b) dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels; (c) Vermögensanfall von Todes wegen.\nEinerseits lässt die Regelung in Art. 45 DBG den Konkurs unerwähnt, weshalb sich die Vorinstanz auch auf den Standpunkt stellt, es gebe im Fall eines Konkurses keine unterjährige Steuerpflicht resp. Zwischenveranlagung. Andererseits wird gemäss Art. 161 Abs. 4 lit. d DBG die Steuer in jedem Fall bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen fällig."}