{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_049-2008_2008-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=831ec9b2-de80-4e89-8be0-bfbed982815f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "ddc6a5630a9a6e7b737490e32c3d708b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["049/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.06.2008 049/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:47", "Checksum": "66cf748826d81c598da689835a15d95c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.06.2008 049/2008\nRegeste:\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. Juni 2008 (049/2008)\nSinn und Zweck des Konkursverfahrens nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist es, das ganze Vermögen des Betroffenen zugunsten aller Schulden zu liquidieren und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner bzw. dem Pflichtigen soll dadurch die Möglichkeit verschafft werden, sich wirtschaftlich zu erholen und wieder von vorne zu beginnen.\nDie Steuerforderung wird nur insofern berücksichtigt, als sie nach Massgabe der konkursrechtlichen Vorschriften (SchKG 232 Ziff. 2) im Konkurs angemeldet wurde. Im Konkursverfahren ist der Fiskus den übrigen Konkursgläubigern gleichgestellt.\nIn Fällen des Privatkonkurses hat die Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften unter Einbezug des SchKG zu erfolgen, ansonsten Sinn und Zweck des Privatkonkurses unterlaufen wird.\n(Mit Urteil vom 17. Juni 2009 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 27. Juni 2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass sich aus der Verfassungsbestimmung über den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein Grund für eine unterjährige Steuerperiode ableiten lasse. Die Steuerveranlagung habe zunächst rein dokumentarische Auswirkungen. Nach endgültiger Feststellung durch die Steuerjustiz oder unbenutztem Ablauf von Rechtsmittelfristen könne die Steuerveranlagung vollstreckt werden. Damit die Steuern fällig und mittels Verfügung geltend gemacht werden können, müsse die Bemessungsperiode, welche Grundlage für die Steuerrechnung bilde, abgeschlossen sein. Die Konkurseröffnung habe keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. Der Konkurs führe keine Änderung der materiellrechtlichen Stellung des Schuldners in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen herbei, soweit diese für die Besteuerung in Betracht fallen würden. Zutreffend bei diesem Resultat sei aber, dass bei einem Privatkonkurs gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Schlussstrich unter die finanzielle Vergangenheit nicht vollständig gezogen werde, weil relativ bald nach der Insolvenzerklärung die Einkommenssteuern auf dem ganzen Jahreseinkommen anfallen würden. Wollte man an diesem Resultat etwas ändern, müsste dies durch eine Änderung des Steuergesetzes realisiert werden.)\n08-049 Privatkonkurs\nSachverhalt:\n1. Mit Datum vom 16. Juni 2006 wurde über den Pflichtigen der Konkurs eröffnet. Mit definitiver Veranlagung direkte Bundessteuer 2006 vom 23. August 2007 wurde er für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 mit einem steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 57'100.-- veranlagt.\n2. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 30. August 2007 Einsprache und machte geltend, er sei trotz der Konkurseröffnung im Juni 2006 für die ganze Steuerperiode 2006 veranlagt worden, was nicht korrekt sei. Die Steuerrechnung sei zu korrigieren und die Steuer für die Zeit ab dem Konkurs neu zu veranlagen.\n3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2008 mit der Begründung ab, gemäss Art. 209 Abs. 1 DBG würden die Steuern vom Einkommen und Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Nach den Grundsätzen der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung entstehe, mit Stichtag 31. Dezember, im Normalfall eine ganzjährige Steuerpflicht. Die ganze laufende Steuerperiode werde von dem Kanton veranlagt und erhoben, in welchem die Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode den gesetzlichen Wohnsitz hätten. Die Steuerpflicht stehe also erst am Ende der fraglichen Periode fest. Im Konkursfall könnten somit nur Steuerforderungen geltend gemacht werden, für welche die Steuerpflicht feststehe. Dies sei bei ordentlichen Steuern des Jahres der Konkurseröffnung nicht der Fall. Daraus folge, dass das steuerbare Einkommen im Konkursjahr auf der Grundlage eines ganzen Bemessungsjahres zu ermitteln sei. Für eine durch den Konkurs ausgelöste \"Zwischenveranlagung\" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Gründe für eine unterjährige Steuerpflicht im System der Postnumerandobesteuerung seien in Art. 8 Abs. 2 DBG abschliessend aufgezählt. Danach werde eine Besteuerung pro rata temporis nur vorgenommen, wenn eine Person während der Steuerperiode sterbe, ihren Wohnsitz ins Ausland verlege oder aus dem Ausland in den Kanton Basel-Landschaft zuziehe. Der Konkurs löse somit keine unterjährige Steuerpflicht aus, weshalb an der ganzjährigen Veranlagung festzuhalten sei.\n4. Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 erhob der Pflichtige gegen den Einsprache-Entscheid Beschwerde mit den Begehren, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Steuerperiode nach dem Konkurs, d.h. vom 17. Juni bis 31. Dezember 2006 für die Staatssteuern ohne Verzugszinsen, neu zu veranlagen. Die Steuern für die Periode vom 1. Januar bis 16. Juni 2006 seien zu erlassen, da es die Steuerverwaltung Basel-Landschaft versäumt habe, ihre Forderungen im Zuge des Konkursverfahrens geltend zu machen. Zur Begründung machte der Pflichtige geltend, dass ihm aufgrund eines Stellenwechsels mit damit verbundener Lohnreduktion und der Scheidung, die weiteren monatlichen Zahlungen nicht mehr möglich gewesen seien, weshalb er Privatkonkurs habe anmelden müssen. Deshalb gelange hier Art. 161 Abs. 4 lit. d DBG zur Anwendung."}