6. Aus dem bisher ausgeführten folgt zudem, dass nur der ab dem Tag der Konkurseröffnung bis Ende der Steuerperiode pro rata anfallende Steuerbetrag der in Konkurs gefallenen Person persönlich in Rechnung zu stellen ist, da es sich dabei um eine erst nach der Konkurseröffnung neu entstandene Forderung handelt (E. 4b), für die nicht mehr die Konkursmasse, sondern die steuerpflichtige Person wieder persönlich haftet.