Deshalb ist bis zur Konkurseröffnung erzieltes Einkommen separat vom übrigen erst nach der Konkurseröffnung entstandenen Einkommen zu veranlagen, so dass Steuerforderungen für die Zeit vor dem Konkurs rechtzeitig während des Schuldenrufs eingegeben werden können, ohne dass das Einkommen für die Zeit nach dem Konkurs berücksichtigt werden muss. Umgekehrt kann der Steuerpflichtige seine Steuern für die Zeit nach dem Konkurs deklarieren, ohne dass er sich mehr um die Deklaration des früher erzielten Einkommens zu kümmern braucht. 6.