Die Besteuerung des Einkommens bei Konkurs lässt sich daher nur dann richtig durchführen und können die Steuerforderungen nur dann rechtzeitig geltend gemacht werden, wenn an den Konkurs die gleichen Folgen knüpfen wie bei einer Beendigung der Steuerpflicht. Deshalb ist bis zur Konkurseröffnung erzieltes Einkommen separat vom übrigen erst nach der Konkurseröffnung entstandenen Einkommen zu veranlagen, so dass Steuerforderungen für die Zeit vor dem Konkurs rechtzeitig während des Schuldenrufs eingegeben werden können, ohne dass das Einkommen für die Zeit nach dem Konkurs berücksichtigt werden muss.