Wegen der Gegenwartsbemessung kann der Umfang des steuerbaren und vor allem des satzmässigen Einkommens im Konkurszeitpunkt gar nicht bestimmt werden, weil die Steuerperiode noch nicht abgeschlossen ist. Die Besteuerung des Einkommens bei Konkurs lässt sich daher nur dann richtig durchführen und können die Steuerforderungen nur dann rechtzeitig geltend gemacht werden, wenn an den Konkurs die gleichen Folgen knüpfen wie bei einer Beendigung der Steuerpflicht.