Damit die Steuern fällig werden und mittels Veranlagungsverfügung geltend gemacht werden können, muss die Bemessungsperiode, die die Grundlage der Steuerberechnung bildet, abgeschlossen sein. Beim Praenumerandosystem mit Vergangenheitsbemessung stehen die zeitlichen Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Konkursöffnung immer fest. Beim Postnumerandosystem ist dies dagegen nicht so. Wegen der Gegenwartsbemessung kann der Umfang des steuerbaren und vor allem des satzmässigen Einkommens im Konkurszeitpunkt gar nicht bestimmt werden, weil die Steuerperiode noch nicht abgeschlossen ist.