Der Kanton Basel-Stadt hat im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes den Konkurs als weiteren Tatbestand aufgenommen. Im Ratschlag und Entwurf zum neuen Gesetz über die direkten Steuern, Steuergesetz (Totalrevision) sowie Bericht des Regierungsrates zu 17 Anzügen vom 12. Mai 1998 (8825) wird festgehalten, dass vor dem Hintergrund der Normierung in Art. 208 SchKG auch die Steuerverwaltung als Konkursgläubigerin ihre Steuerforderungen binnen Monatsfrist beim Konkursamt anzumelden hat. Damit die Steuern fällig werden und mittels Veranlagungsverfügung geltend gemacht werden können, muss die Bemessungsperiode, die die Grundlage der Steuerberechnung bildet, abgeschlossen sein.