O., S. 498). 5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000 des Kantons Basel-Stadt der Konkurs ausdrücklich in § 44 geregelt ist. Danach wird bei Konkurs die Steuer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig. Der Konkurs gilt als Beendigung der Steuerpflicht der in Konkurs gefallenen Person und als Beginn der Steuerpflicht für die Zeit nach der Konkurseröffnung. Der Kanton Basel-Stadt hat im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes den Konkurs als weiteren Tatbestand aufgenommen.